Geschichte

Geschichte der Bertramswiese

Die Geschichte der Bertramswiese

Die Rechtsgeschichte der Bertramswiese seit 1911 erforscht im Institut für Stadtgeschichte und anderen Behörden in Frankfurt; die Belege befinden sich bei Prof. Dr. Flessner, 60320 Frankfurt am Main

11. Januar 1911 Die Familie Rothschild verkauft den Bertramshof, den Kühhornshof und alles andere ihr gehörende Gelände zwischen Eschersheimer Landstraße, Eckenheimer Landstraße, heutigem Marbachweg und heutiger Adickesallee für 4 Millionen Mark an die Aktiengesellschaft für Hoch- und Tiefbauten, damals Frankfurt, heute die Hochtief AG in Essen. Die Käuferin erklärt im Vertrag, sie handele als Führerin eines Konsortiums, das im Begriffe sei, eine Aktiengesellschaft zur Verwaltung und Verwertung von Grundbesitz zu gründen. Die verkaufte Fläche beläuft sich auf 46,5 Hektar; sie ist zum allergrößten Teil unbebaut. Die Käuferin hatte schon vorher 10 Hektar in dem genannten Gebiet von anderen Eigentümern erworben. 11. Februar 1911 Die Konsorten gründen die Frankfurter Boden-Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 4 Millionen Mark (im folgenden Boden-AG genannt). Die Gründer sind einige in Frankfurt tätige Banken, darunter die Dresdner Bank und die Disconto-Gesellschaft, und die AG für Hoch- und Tiefbauten. Diese ist mit 1.6 Millionen Mark beteiligt, die anderen Gründer mit je 480.000 Mark. Die Boden-AG wird am 23.2.1911 ins Handelsregister eingetragen. Am 27.3.1911 beschließt sie, den Grundbesitz zu erwerben, den die AG für Hoch- und Tiefbauten in dem eingangs beschriebenen Gebiet erworben und ihr dann angeboten hat, zusammen 56,5 Hektar. Für die von der Familie Rothschild gekauften Grundstücke geschieht der Erwerb so, dass die Boden-AG in die Rechte der Käuferin aus dem Vertrag vom 11.1.1911 eintritt. Sie wird später im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, vermutlich im Juni 1911. Juni 1911 In dem Kaufvertrag vom 11.1.1911 haben die Vertragschließenden erklärt, dass sie die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (vor 1900 sagte man Servitut) auf den verkauften Grundstücken bewilligen und beantragen, die dem Eigentümer untersagt, auf dem Grundstück Kasernen, Fabriken oder Krankenhäuser zu errichten oder zu betreiben. Die Dienstbarkeit sollte bestehen zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heutigen Grüneburgparks, der bis 1936 im Eigentum der Familie Rothschild stand und heute Eigentum der Stadt Frankfurt ist. Die Dienstbarkeit wurde als Belastung der verkauften Grundstücke im Juni eingetragen. Grundstücke an der Bertramswiese in der Bertramstraße und der Ammelburgstraße, die für diese Untersuchung als Stichprobe genommen wurden, haben in ihrem jeweiligen Grundbuchblatt auch heute noch die Belastung mit dieser Dienstbarkeit, die wohl bei der Parzellierung des von der Familie Rothschild stammenden Geländes in einzelne Baugrundstücke von den Erwerbern der Grundstücke übernommen werden musste. Im Grundbuchblatt, das für die heutige Bertramswiese besteht, ist eine Belastung mit der Dienstbarkeit nicht eingetragen – obwohl auch die Bertramswiese (mitsamt den heutigen Parkplätzen) zu den verkauften Liegenschaften gehörte, auf welche nach dem Vertrag die Dienstbarkeit gelegt werden sollte. Eine Erklärung für das heutige Fehlen einer solchen Eintragung könnten die später noch zu nennenden weiteren Rechtsvorgänge sein.

16. Juni 1911 Die Boden-AG stellt bei der Stadt den Antrag, das Gebiet zwischen Eschersheimer Landstraße, Eckenheimer Landstraße, (heutigem) Marbachweg und (heutiger) Adickesallee für die Bebauung zu erschließen und dafür die nötige Umlegung (nach dem preußischen Umlegungsgesetz von 1902 für die Stadt Frankfurt, der berühmten „Lex Adickes“) und die Aufstellung eines Bebauungsplans („Fluchtlinienplan“ nach dem preußischen Gesetz von 1875) einzuleiten. In den Verhandlungen zwischen den betroffenen Eigentümern und der Stadt einigt man sich dann darauf, die Umlegung möglichst „freiwillig“, also durch privatrechtlichen Vertrag, durchzuführen (das ist nach dem Gesetz zulässig und hat gewisse Vorteile für die Eigentümer). Die Boden-AG hat außerdem Erfolg mit ihrem Wunsch, die Umlegung zunächst auf die nördliche Hälfte des genannten Gebietes zu beschränken. Ihr Grundbesitz liegt zum allergrößten Teil in dieser Hälfte. Die Stadt stimmt dem zu unter der Bedingung, dass die so genannte „Freilegungsverpflichtung“ (die Verpflichtung der Grundeigentümer, der Stadt die nötigen Flächen für Wege und Plätze zu überlassen), soweit sie für die Boden-AG nach ihrem „südlichen“ Besitz zu berechnen ist, schon bei der Umlegung im nördlichen Gebiet von der Boden-AG zu erfüllen ist.

12. Juli 1912 Zwischen der Stadt und allen Eigentümern wird der Umlegungsvertrag geschlossen. Er erklärt zum „Umlegungsgebiet“ den nördlichen Teil des beschriebenen Erschließungsgebiets. Die Grenze zwischen Nord und Süd verläuft von der Eschersheimer Landstraße nach Osten zwischen Eduard-Rüppell-Straße und Humserstraße (= Südgrenze des heutigen Durchgangsparks), sodann an der heutigen Nordfront des Hessischen Rundfunks und des Kühhornshofs entlang über den heutigen Kühhornshofweg zur Eckenheimer Landstraße (der Kühhornshof selbst ist also nicht mit eingeschlossen!). In diesem Umlegungsgebiet von etwa 42 Hektar stehen 38,5 Hektar im Eigentum der Boden-AG. Der Vertrag wird am 30. Juli von der Stadtverordnetenversammlung und im August auch vom Regierungspräsidium in Wiesbaden genehmigt. Er soll in Kraft treten, sobald der Bebauungsplan für das fragliche Gebiet rechtskräftig festgestellt ist. Auch der Bebauungsplan (Fluchtlinienplan) wird am 30. Juli 1912 von der Stadtverordnetenversammlung und später von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Er wird, entsprechend dem Umlegungsplan, zunächst als Plan Nr. 803 I auf das nördliche Baugebiet beschränkt; erst 1922 folgt der Plan Nr. 803 II für das südliche Gebiet. Zur gleichen Zeit wird ein „Vertrag über die Anlegung von Straßen des Umlegungsgebiets Bertramshof“ zwischen der Stadt und den Grundeigentümern im Umlegungsgebiet geschlossen. Er regelt, wann die öffentlichen Straßen und Plätze und die Kanalisation in welcher Ausführung herzustellen sind und wer die Kosten trägt. Der Bebauungsplan Nr. 803 I legt die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (schon mit den heutigen Straßennamen!) fest.

Die heutige Bertramswiese, bis hin zur Bertramstraße, ist geplant als öffentlicher Platz und wird in der Plankarte als „Bertram-Platz“ bezeichnet. Das Tiefbauamt hat in seiner Begründung des Planentwurfs an den Magistrat dazu geschrieben: “Ein so großes Gebiet von rund 84 ha“ (gemeint war das gesamte Plangebiet, also Nord- und Südteil) „bedarf natürlich ausgedehnter öffentlicher Gartenanlagen und Spielflächen. Es ist daher in der Mitte des Plangebietes am Kühhornshof eine öffentliche Anlage von rd. 8,5 ha vorgesehen. Der Kühhornshof mit seinen Wasserflächen und dem Baumbestand soll unversehrt erhalten werden, nördlich davon sollen Spielwiesen zugefügt werden, die Raum für etwa drei Fussballspielplätze bieten.“ Im Umlegungsvertrag wird vereinbart: Alle Eigentümer im Umlegungsgebiet legen ihre Grundstücke zu einem Gesamtgrundstück in Miteigentum zusammen, an dem sie entsprechend ihrer eingebrachten Fläche beteiligt sind. Sie haben sodann der Stadt die Flächen unentgeltlich zu übereignen, die für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vorgesehen sind – „in Erfüllung der die Kontrahenten hinsichtlich ihrer in dem Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke treffenden Straßenfreilegungsverpflichtung“. Das sind etwa 38 % der Gesamtfläche des Umlegungsgebiets. Die verbleibende Fläche wird unter den Eigentümern nach dem Verhältnis ihrer Quoten am Gesamteigentum real aufgeteilt, indem jedem Eigentümer die im beigefügten Umlegungsplan dargestellten, neu gebildeten Flächen zwischen und entlang den geplanten Straßen und Plätzen zugewiesen werden. Die Boden-AG erhält danach die allermeisten Flächenstücke zugewiesen, unter anderem bleibt sie Eigentümerin des Bertramshofs.

Der „Bertramplatz“, die heutige Bertramswiese, wird dagegen auf Grund der Freilegungsverpflichtung der Stadtgemeinde übereignet. Die Vertragschließenden verpflichten sich gegenüber den neuen Eigentümern, „die diesen … zugewiesenen Liegenschaften frei von Hypotheken, Dienstbarkeiten, Lasten oder sonstigen Beschwerungen aufzulassen“, ferner „die in die Straßen und Plätze fallenden Teile ihrer Liegenschaften der Stadtgemeinde Frankfurt am Main unentgeltlich und lastenfrei zu übereignen“. Es kann sein, dass diese Klausel der Grund für die heutige Lastenfreiheit der Bertramswiese ist. Die Stadt bedingt sich ferner aus, dass die Baupläne für die im Umlegungsgebiet zu errichtenden Bauten nicht nur baupolizeilich (nach den einschlägigen Vorschriften), sondern allgemein, „besonders auch nach der architektonischen Ausgestaltung der Fassaden sowie der inneren Einteilung der Bauten“, von ihr genehmigt sein müssen. Die Vertragschließenden müssen ihr die Baupläne daher im Maßstab 1:50 oder 1:100 vorlegen, dürfen mit den Bauten vor der Genehmigung nicht beginnen, müssen die Bauten „genau in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen ausführen“ und müssen diese Verpflichtungen ihren Rechtsnachfolgern vertraglich auferlegen, falls es zu einer Veräußerung noch vor der Bebauung kommt. Der Bertramshof wird später von der Boden-AG an die Stadtgemeinde verkauft.

Der Kühhornshof (der ja nicht zum Umlegungsgebiet gehört) wird in dem Umlegungsvertrag bereits als Fläche benannt, die der Stadt bei einer Umlegung südlich des Umlegungsgebiets unentgeltlich zu überlassen ist. Dazu kommt es aber nicht mehr. Vielmehr erwirbt die Stadt ihn später von der Boden-AG im Tausch gegen ein Baugelände an der Eschersheimer Landstraße zwischen Hügelstraße und Am Schwalbenschwanz. Der Vertrag über die Anlegung von Straßen und Plätzen verpflichtet die Stadt zur Herstellung der Straßen und Plätze und der Kanalisation binnen bestimmter Fristen und regelt für die Straßen und die Kanalisation die Ausführungsarten. Jedoch: Die Art der Herstellung der inneren Flächen der Plätze „sowie die Einteilung der Straßen und Plätze in Fahrbahn, Fußsteig, gärtnerische Anlage pp.wird von der Stadtgemeinde bestimmt“. Die Kostenbeiträge von Stadt und Eigentümern regelt der Vertrag nach den üblichen Grundsätzen: Die Eigentümer müssen die Kosten der Anlage (und vorübergehend auch der Unterhaltung) der Straße tragen, an der ihre Grundstücke liegen, und zwar nach dem Verhältnis der Frontlängen ihrer Grundstücke. Die Stadt trägt allein die Kosten der Herstellung der freien Plätze. Für die heutige Bertramswiese und den an sie angrenzenden Teil der Bertramstraße gilt eine besondere Regelung: Die Kosten für die Anlegung der Plätze, so auch der Bertramswiese (im Vertrag der Platz Nr. 496) „und des Mittelperrons der Straße Nr. 495“ (das ist die Bertramstraße!) „trägt, ausschließlich der Randsteineinfassung, die Stadtgemeinde. Die Kosten der Ostfahrbahn der Straße Nr. 495 entlang dem Platze Nr. 496 … werden auf sämtliche Baugrundstücke des Vertragsgebietes nach dem Verhältnis der Flächen verteilt.“ Die Bertramstraße war ursprünglich geplant als großzügig angelegte Fortsetzung der Eysseneckstraße nach Norden, wie jene ebenso mit einem begrünten und baumbewachsenen Mittelstreifen. Die Planung wurde nur für den heutigen Teil der Bertramstraße zwischen Marbachweg und Ammelburgstraße verwirklicht. Der im Vertrag genannte „Mittelperron“ ist dieser geplante, aber hier nicht mehr verwirklichte Mittelstreifen, heute also ein Teil der Grünfläche zwischen Bertramstraße und den HR-Parkplätzen. Die im Vertrag genannte „Ostfahrbahn“ hätte zwischen diesem Mittelstreifen und der Bertramswiese gelegen. 1922 Der Bebauungsplan Nr. 803 II für den südlichen Teil wird aufgestellt und beschlossen. Er enthält kleinere Änderungen der Planung für das Grenzgebiet zwischen Nord und Süd. Auf den rechtlichen Status der Bertramswiese haben sie keinen Einfluss. Der entsprechende Umlegungsplan enthält auch für die Boden-AG ein paar Zuweisungen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sie ihre hier bestehende Freilegungsverpflichtung bereits mit der Umlegung 1912 erfüllt hat. Sie bleibt aber schließlich völlig unbeteiligt, weil sie ihre hier liegenden Grundstücke während des Verfahrens einer gemeinnützigen Grundstücksgesellschaft abgegeben hat. Etwa 1925-1937 Für die Bertramswiese ist das städtische Tiefbauamt zuständig. Dieses überlässt die Nutzung dem städtischen Schulamt für den Schulsport. Mehrere Schulen benutzen die Bertramswiese an den Schultagen für den Sportunterricht in den für sie festgelegten Tageszeiten.

1936 Die Familie Rothschild verkauft ihren Besitz, der heute der Grüneburgpark ist, an die Stadt Frankfurt. Wenn eine Grunddienstbarkeit an der Bertramswiese (einschließlich der heutigen Parkplätze) noch bestanden haben sollte, ist die Stadt als Eigentümerin des Grüneburgparks und der Bertramswiese jetzt gleichzeitig die Berechtigte und Belastete aus der Dienstbarkeit, soweit diese die Bertramswiese betrifft. Sie konnte als Berechtigte ohne weiteres auf die Dienstbarkeit verzichten und sie für die Bertramswiese damit löschen lassen. Auch dies könnte der Grund für die Nichtexistenz der Dienstbarkeit im Grundbuchblatt der Bertramswiese sein. Etwa 1938 bis Kriegsende Die Gärtnerei Sinai benutzt den Bertramshof und die Bertramswiese für Landwirtschaft.

März 1954 Ein neuer Bebauungsplan wird aufgestellt und beschlossen, Plan Nr. 1643. Er konsolidiert die bisher eingetretenen tatsächlichen Veränderungen gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 803 I, insbesondere die Führung der Ammelburgstraße. Diese war ursprünglich nicht als durchgehender Straßenzug vorgesehen. Vielmehr grenzte nach dem Plan Nr. 803 I die Fläche zwischen Ebersheimstraße und Silberbornstraße unmittelbar an die Bertramswiese. Nach dem Umlegungsvertrag von 1912 wurde diese Fläche zur nördlichen Hälfte der Boden-AG, zur südlichen Hälfte der Stadt zugewiesen. Diese hatte die Absicht, dort eine Schule zu errichten. Der neue Plan zieht die Ammelburgstraße zwischen Bertramstraße und Kaiser-Sigmund-Straße durch und verzeichnet Wohnbebauung auch auf der früher für die Schule vorgesehenen Fläche. Für die Bertramswiese enthält der Plan keine neuen rechtlichen Festsetzungen, beschreibt sie in der Plankarte jetzt aber als „Bertramswiese“ und – darunter – als „Sportplätze“.

Auch die später von ihr abgetrennten Parkplätze für den HR sind jetzt eingetragen. 1964 Gegen die Anlegung der Parkplätze ziehen Anwohner vor Gericht, darunter Herr Gerd Ammelburg. Dieser berichtet 1998, man habe im Grunde Recht bekommen, da die Fläche aber inzwischen schon asphaltiert gewesen sei, sei der Rechtsstreit mit einem Vergleich beendet worden: Die Asphaltierung durfte bleiben, der HR erhielt aber die Auflage, Bäume zu pflanzen (die heutigen Kastanien). 28. Januar 1967 Der neue Bebauungsplan NW 41 b Nr. 1 wird beschlossen. Er ist der erste für dieses Gebiet, der nach dem neuen bundeseinheitlichen Baurecht (damals das Bundesbaugesetz – BBG, heute das Baugesetzbuch - BauGB) aufgestellt wird. Erstmalig enthält der Bebauungsplan daher nicht nur die Straßen- und Baufluchtlinien, sondern auch die Festsetzungen über Art und Maß der Nutzung der Flächen im Plangebiet. Die Bertramswiese ist als „Grünfläche“ und damit als öffentliche Fläche ausgewiesen, denn es gibt auch die Kategorie der „privaten Grünflächen“, etwa der Vorgärten. Die HR-Parkplätze zwischen Bertramswiese und Bertramstraße sind als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen. Auf der Plankarte ist die Bertramswiese als „Bertramswiese/Sportplatz“ und sind die Parkplätze als „Parkplatz“ bezeichnet. Dies sind aber nur Namen und Beschreibungen zur Orientierung, keine rechtlichen Festsetzungen.

1998 Die Verwaltung der Bertramswiese ist dem städtischen Garten- und Friedhofsamt übertragen. Dieses überträgt die Pflege der drei Spielfelder dem Sport- und Badeamt. Der Magistrat – vertreten durch das Sport- und Badeamt - schließt am 29.1.1998 einen „Betreuungs- und Nutzungsvertrag für die Sportanlage Bertramswiese“ mit den Sportvereinen TuS Makkabi und Kickers 1916. Nach dem Vertrag dürfen die Vereine die Spielfelder für ihren Spiel- und Trainingsbetrieb nutzen, und zwar in der Regel von Montag bis Freitag von 15 bis 21 Uhr und am Samstag und Sonntag für Verbands-, Freundschafts- und vereinseigene Turnierspiele. Einzeltermine können mit dem Sport- und Badeamt gesondert vereinbart werden. Die Stadt behält sich auch vor, die Bertramswiese an Vormittagen montags bis freitags für den Schulsport zu nutzen. Die Vereine sind verpflichtet, die Spielfelder in Ordnung zu halten und kleinere Reparaturen selbst auszuführen. Sie üben für die Anlage das Hausrecht im Auftrag der Stadt Frankfurt aus. Instandhaltung, die nachhaltig in Grund und Boden eingreift, ist Sache der Stadt. Dazu gehört die „Grundinstandhaltung“ der Sportflächen sowie „Mähen der Rasenplätze, Beseitigung des Mähguts, Düngen“. Die Vereine erhalten für die Betreuung und Instandhaltung der Sportanlage ein vierteljährlich zu zahlendes Entgelt und müssen sich andererseits an den verbrauchsabhängigen Betriebskosten der Anlage beteiligen (Müllabfuhr, Strom und Wasser, Entwässerung). Sie müssen die Stadt außerdem freistellen von jeglicher Haftung für Schäden, die anderen Personen während des Spielbetriebs „im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportanlage“ entstehen. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit bestimmten Fristen für beide Teile kündbar.

2008 Der Ortsbeirat beschließt am 12. Juni mehrheitlich (CDU, SPD, FDP) eine Bitte an den Magistrat, „an der Bertramswiese einen Kunstrasenplatz mit Flutlichtanlage zu installieren“. 2009 Der Magistrat antwortet in förmlicher Stellungnahme am 11. Februar: „Planungen zur Umwandlung eines Rasenplatzes der Sportanlage Bertramswiese in einen Kunstrasenplatz werden nicht aufgenommen, da keine Aussicht auf Umsetzung eines solchen Projektes besteht. Ein Kunstrasenplatz mit Flutlichtanlage ist an der Stelle nicht genehmigungsfähig.“ 2012 Der Sportdezernent der Stadt, Stadtrat Frank, schreibt der „Bürgervereinigung Natürliche Bertramswiese“ am 16. Juli, dass er den Wunsch der Sportvereine nach einem Kunstrasenplatz unterstütze und bestrebt sei, „die Sportanlage Bertramswiese so zu verbessern, dass sie mittelfristig einen modernen und zeitgemäßen Standard erhält“.

Die Umweltdezernentin, Stadträtin Heilig, schreibt der Bürgervereinigung am 24.Juli, dass die Bertramswiese nach Bebauungsplan und Widmung öffentliche Grünanlage ist, die zur Ruhe und Erholung zur Verfügung stehe. Die Herstellung eines Kunstrasenplatzes mit einer Flutlichtanlage bedürfe einer baurechtlichen Genehmigung. „Derzeit besteht nicht die Absicht des Magistrats, eine solche Maßnahme umzusetzen.“ Die Bertramswiese solle aber, „aufgrund des erheblichen Kapazitätsbedarfs der betroffenen Vereine“, weiterhin wie im bisherigen Rahmen für den Trainings- und Spielbetrieb zur Verfügung stehen.

A. Flessner, 18. November 2012
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